Wie wird der neue Boden­markt funk­tio­nie­ren? Die sechs wich­tigs­ten Fragen

© Shut­ter­stock

Das Minis­te­rium für wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung, Handel und Land­wirt­schaft hat einen Geset­zes­ent­wurf „über den Boden­markt“ ver­öf­fent­licht. Er wurde zwar für die öffent­li­che Berat­schla­gung ver­öf­fent­licht, doch ist ange­sichts der von Prä­si­dent Wolo­dymyr Selen­skyj gesetz­ten Frist nicht zu erwar­ten, dass die Dis­kus­sion lange dauern wird. Hro­madske erläu­tert, wie sich das Minis­te­rium den zukünf­ti­gen Boden­markt vorstellt.

1. Wer wird das Recht zum Kauf von Land haben?

Der Geset­zes­ent­wurf enthält eine abschlie­ßende Liste der­je­ni­gen, die ukrai­ni­sches Land erwer­ben können. Der Erwerb steht natür­li­chen und juris­ti­schen Per­so­nen aus der Ukraine, Gebiets­kör­per­schaf­ten und dem Staat offen – ohne zusätz­li­che Bedingungen.

Das ist wichtig, da laut gel­ten­der Land­ver­ord­nung zwar natür­li­che Per­so­nen Land erwer­ben können, aber ent­we­der über eine land­wirt­schaft­li­che Aus­bil­dung, Arbeits­er­fah­rung im land­wirt­schaft­li­chen Gewerbe oder hand­feste Erfah­rung in der Land­ar­beit ver­fü­gen müssen. Glei­ches gilt für juris­ti­sche Per­so­nen: in ihren Grün­dungs­do­ku­men­ten muss eine land­wirt­schaft­li­che Tätig­keit aus­ge­wie­sen sein.

Aus­län­di­sche Per­so­nen oder Per­so­nen ohne Staats­bür­ger­schaft können Land als Erben erhal­ten, müssen es jedoch binnen eines Jahres veräußern.

2. Wie viel Land wird man erwer­ben können?

Ein ein­zel­ner Käufer kann nicht mehr als 0,5 Prozent der in der Ukraine aus­ge­wie­se­nen land­wirt­schaft­li­chen Nutz­flä­che erwer­ben. Das ent­spricht in etwa 200.000 Hektar.

Hinzu kommt noch eine regio­nale Ein­schrän­kung: inner­halb einer ein­zel­nen Oblast können nicht mehr als 15 Prozent der land­wirt­schaft­li­chen Nutz­flä­che erwor­ben werden.

Die Umge­hung dieser Bestim­mun­gen durch „Stroh­män­ner“ wird nicht möglich sein, da die staat­li­che Anmel­de­be­hörde vor der Ein­tra­gung des Käufers als Besit­zer dazu ver­pflich­tet ist, zu prüfen, wieviel Land dieser direkt oder indi­rekt (durch seine Betei­li­gung an anderen Unter­neh­men) besit­zen würde.

3. Wer wird das Vor­kaufs­recht beim Erwerb von Land innehaben?

Dem regis­trier­ten Geset­zes­ent­wurf zufolge soll der Pächter das Vor­kaufs­recht haben. Zum Kauf reicht die Zahlung der vom Eigen­tü­mer ver­an­schlag­ten Summe.

Nach gel­ten­dem Recht hat jede Person ein Vor­kaufs­recht, die in der Gebiets­kör­per­schaft ihren Wohn­sitz hat, auf der sich der Grund und Boden befindet.

4. Wie hoch werden die Preise für das Land sein?

Die Geset­zes­vor­lage legt ledig­lich einen Min­dest­preis für Land in kom­mu­na­lem oder staat­li­chem Besitz fest. Der Preis darf nicht nied­ri­ger sein als der gesetz­lich ver­an­schlagte Boden­wert, der derzeit etwas knapp 30.000 Hrywnja pro Hektar beträgt.

Der Staat wird jedoch nicht vor­ge­ben, für welchen Preis die Besit­zer ihr Land ver­kau­fen sollen. Dies soll durch den Markt gere­gelt werden.

5. Gibt es Ein­schrän­kun­gen beim Erwerb von Land?

Im Geset­zes­ent­wurf findet sich ein Passus zum „Verbot des Erwerbs von Land“. Dem­entspre­chend hat der Prä­si­dent die Mög­lich­keit, den Erwerb von Land etwa durch rus­si­sche Unter­neh­men, die in der Ukraine durch eine juris­ti­sche Person ver­tre­ten sind, einzuschränken.

Darüber hinaus erklärte der Minis­ter für wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung Tymofij Mylo­wa­now während einer Pres­se­kon­fe­renz, dass er darauf bestehen werde, juris­ti­schen Per­so­nen, die ihre Eigen­tü­mer­ver­hält­nisse nicht offen­le­gen – etwa durch die Anmel­dung an einem Off­shore-Finanz­platz –, die Mög­lich­keit zum Erwerb von Land zu verwehren.

6. Wann wird der Land­markt geöffnet?

Am ersten Oktober 2020.

 

Dieser Artikel erschien zuerst auf ukrai­nisch bei hro­madske, geschrie­ben von Fedor Pro­kop­chuk und wurde von uns übersetzt. 

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